Trennungsunterhalt
Bevor eine Ehe geschieden werden kann, muss in aller Regel das sogenannte Trennungsjahr abgewartet werden. Da die Ehe trotz der Trennung der Eheleute noch fortbesteht, gelten auch die ehelichen Fürsorgepflichten weiter. Die Eheleute sollen deshalb weiterhin finanziell abgesichert und nicht etwa vom Wohlwollen des Ehepartners abhängig sein. Aus diesem Grund steht ihnen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu.
Auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Ansprüche auf Trennungsunterhalt entstehen.
Wem steht der Anspruch zu?
Den Anspruch auf Trennungsunterhalt kann der wirtschaftlich schwächere der beiden Ehepartner, also derjenige, der weniger verdient, geltend machen.
Höhe des Trennungsunterhalts
Durch die Trennung soll sich der Lebensstandard der Beteiligten nicht ändern. Deshalb richtet sich die Höhe des Trennungsunterhalts nach den Vermögensverhältnissen der Beteiligten zu Zeiten der Ehe. Wer zuvor schon einen exklusiven Lebensstil gepflegt hat, kann von seinem Noch-Ehepartner auch verlangen, diesen bis zur Durchführung der Scheidung auch weiter zu finanzieren.
Dauer des Trennungsunterhalts
Der Trennungsunterhalt entsteht mit Beginn des Trennungsjahres und endet mit der rechtskräftigen Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Trennungsunterhalt vom nachehelichen Unterhalt abgelöst.
Ausschluss durch Ehevertrag
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann aufgrund seiner besonderen Schutzwirkung nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.