Unter dem Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, das ein Ehegatte vor Eheschließung erwirtschaftet hat und nun mit in die Ehe bringt.
Beispiel: Der Ehemann ist Eigentümer eines Hauses im Wert von 100.000 Euro, ihm gehören noch ein Auto (15.000 Euro) und eine als Geldanlage gedachte kapitalbildende Lebensversicherung (20.000 Euro). Somit bringt er 135.000 Euro als Anfangsvermögen mit in die Ehe.
Grundsätzlich alles, was dem Ehegatten in der Ehezeit an Vermögen zuwächst, wird als Zugewinn bezeichnet. Allerdings gibt es davon Ausnahmen, die nicht dem Zugewinn, sondern dem Anfangsvermögen zugeordnet werden, obwohl das Vermögen innerhalb der Ehezeit erzielt wurde.
Dies ist zum Beispiel bei Schenkungen und Erbschaften der Fall, weil diese Vermögenswerte „höchstpersönlicher Art“ sind, das heißt, sie wurden in erster Linie nur dem Empfänger zugewendet.
Zum anderen zielt der Zugewinnausgleich ja darauf ab, beide Ehegatten an gemeinsam erworbenen Vermögen gleichmäßig teilzuhaben. Schenkungen und Erbschaften fallen aber nicht unter den gemeinsamen Erwerb.
Bedürftig ist, wer aus eigenen Mitteln, insbesondere durch Einkommen und Vermögen, nicht ausreichend für seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt sorgen kann.
In Deutschland herrscht die sog. Erwerbsverpflichtung, wonach grundsätzlich jeder verpflichtet ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Dabei hat jeder alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen – erst wenn dies nicht oder nicht ausreichend möglich ist, besteht ein Anspruch auf Unterhalt. In Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt greift evtl. sogar die sog. verschärfte Erwerbspflicht.
Ausnahmen ergeben sich bei Kindern, insbesondere Minderjährigen, sowie voneinander getrennt lebenden Ehegatten. Letztere dürfen ihre Lebensweise wie in der gemeinsamen Ehezeit bis zum Ende des Trennungsjahres fortführen. Dies hat der Gesetzgeber deshalb so geregelt, weil das Trennungsjahr seinen Sinn darin hat, den Ehegatten nochmal Zeit zu geben, wieder zueinander zu finden. Ist dies erfolgreich, müssten die veränderten Lebensweisen wieder einander angepasst werden.
Besitzt jemand Vermögen so gilt, dass dieses erst einmal vollständig eingesetzt werden muss, um die Bedürftigkeit abzuwenden, bevor ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Ausgenommen davon sind minderjährige Kinder sowie voneinander getrennt lebende Ehegatten, die nur im Notfall auf ihr Vermögen zurückgreifen müssen. Hier gilt ebenfalls, dass man einen Zustand vermeiden will, der später wieder rückgängig gemacht werden müsste.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die Scheidungskosten. Was von der Versicherung aber häufig bezahlt wird, ist die anwaltliche Erstberatung über die Fragen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.
Einzelheiten sind dem Versicherungsschein (Police) zu entnehmen. Wenn bei Ihnen Zweifel bestehen, fragen Sie gerne uns.
Einvernehmlich bedeutet, dass sich die Eheleute über alle wesentlichen Fragen der Scheidungsfolgen einig sind. Wesentlich sind die Fragen über:
das Sorge- und Umgangsrecht über die Kinder
den Unterhalt
die Auflösung des Hausrats und
die Aufteilung des Vermögens
Diese Art der Scheidung hat zahlreiche Vorteile. So können sich die Eheleute die Kosten für nur einen Anwalt teilen, womit letztlich jeder die Hälfte der Anwaltskosten einspart. Da die wichtigsten Fragen geklärt sind, müssen diese nicht weiter vor Gericht diskutiert werden, wodurch das Scheidungsverfahren kurz gehalten wird. Somit geht man einigen großen Streitpunkten aus dem Weg und folglich auch weiteren emotionalen Belastungen.
Unter Sorgerecht versteht man das Recht und die Pflicht der Eltern, die elterliche Sorge für ein Kind zu übernehmen. Die Sorge erstreckt sich auf die Person des Kindes (Personensorge) sowie auf dessen Vermögen (Vermögenssorge). Das Sorgerecht räumt dem Berechtigten ein, alle wesentlichen Entscheidungen über das Kind zu treffen. Darunter fällt zum Beispiel die Frage, auf welche Schule das Kind gehen soll. Verheiratete Eltern teilen sich grundsätzlich das Sorgerecht über ein Kind (gemeinsames Sorgerecht).
Durch die Scheidung können sich völlig neue Fragen stellen:
bei welchem Elternteil soll das Kind künftig leben?
wie oft soll der andere Elternteil das Kind sehen?
usw.
Es besteht zum einen die Möglichkeit, dass die Ehegatten diese neuen Fragen einvernehmlich regeln. Andererseits können die Ehegatten das Gericht einschalten, wenn sie auf keinen gemeinsamen Nenner kommen; dafür müssen sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Sodann entscheidet das Gericht nicht mehr nur über die Scheidung, sondern auch über das Sorgerecht.
Ist das Kindeswohl erheblich gefährdet, kann das Gericht einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht entziehen. Diese einschneidende Maßnahme kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn alle anderen, weniger belastenden Optionen, ausscheiden. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht der Mutter das Sorgerecht zunächst allein zu (alleiniges Sorgerecht). Der Vater kann unter Umständen aber auch an das gemeinsame Sorgerecht gelangen. Ist ein Elternteil nicht sorgeberechtigt, steht ihm in der Regel das Umgangsrecht zu.
Darunter versteht man das Recht zum Umgang mit einem minderjährigen Kind. Umgang bedeutet, das Kind zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen. Beim Umgangsrecht geht es in erster Linie nicht um Fragen des Inhalts (was darf der Umgangsberechtigte mit dem Kind unternehmen und was nicht), sondern es geht darum, wann und wieviel Zeit darf er mit dem Kind verbringen.
Grundsätzlich liegt es im freien Ermessen des Umgangsberechtigten, was er mit dem Kind unternimmt. In begründeten Ausnahmefällen wird das Umgangsrecht dahingehend eingeschränkt, dass der Umgangsberechtigte das Kind nur in Anwesenheit eines Betreuers des Jugendamtes sehen darf.
In allen wesentlichen Entscheidungen, die das Kind betreffen, hat der Umgangsberechtigte keine Entscheidungsgewalt; diese besitzt nur der Sorgeberechtigte. Allerdings steht es dem Umgangsberechtigten zu, sich im Streitfall an das Gericht zu wenden, um dort eine Entscheidung herbeiführen zu lassen, die das Kindeswohl betrifft.
Der Umgang steht regelmäßig dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zu; es gibt aber auch Fälle, in denen dieses Recht Dritten, wie zum Beispiel den Großeltern, zuerkannt wird. Grundsätzlich steht es den Eltern selbst zu, das Umgangsrecht auszugestalten. Nur in Streitfällen muss das Gericht die nähere Ausgestaltung vornehmen. Eine pauschale Richtlinie dafür gibt es nicht; vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.
Nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, fordert das Gericht auf, die zu erwartenden Gerichtskosten zu bezahlen beziehungsweise vorzuschießen. Es ist allerdings auch möglich, sich die Gerichtskosten vom Anwalt der Scheidung berechnen zu lassen und die Gerichtskosten gleich bei Einreichung des Scheidungsantrags zu entrichten. Somit kann das Scheidungsverfahren beschleunigt werden.
Erst wenn der Vorschuss dem Gericht zugegangen ist, wird das Gericht aktiv und das Scheidungsverfahren beginnt, indem dem Antragsgegner vom Gericht der Scheidungsantrag zugestellt wird – dadurch wird die Scheidungssache rechtshängig.
Das Absenden des Scheidungsantrags ist der Beginn des Scheidungsverfahrens. Der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt ausgefertigt und dem Gericht eingereicht werden – stammt der Antrag also nicht von einem Anwalt, ist er unwirksam. Der Ehepartner, der den Antrag stellt, muss auch die Gerichtsgebühren vorschießen, sobald der Antrag dem Gericht zugegangen ist – der Zahlungseingang ist überhaupt erst die Voraussetzung dafür, dass das Gericht aktiv wird.
Die Hälfte der vorgeschossenen Gebühren wird am Ende des Verfahrens dem Antragsteller grundsätzlich vom nunmehr geschiedenen Antragsgegner erstattet. Sind die Gerichtsgebühren eingegangen, stellt das Gericht dem anderen Ehepartner den Scheidungsantrag zu. Sodann wird den Eheleuten auch der Fragebogen zum Versorgungsausgleich zugesandt.
Die Gerichtskosten – auch Prozesskosten genannt – richten sich bei einem Scheidungsverfahren wie auch die Anwaltskosten nach dem Verfahrenswert. Im Gerichtskostengesetz (Anlage 2 zu § 28 Absatz 1 GKG) ist dem jeweiligen Verfahrenswert eine entsprechende Gebühr zugeordnet. Für die Scheidung hat der Gesetzgeber den zweifachen Gebührensatz vorgesehen.
Beispiel für die Berechnung der Gerichtskosten bei einem Verfahrenswert von 16.800 EUR: Diesem Verfahrenswert entspricht laut Anlage 2 zu § 28 Absatz 1 GKG eine Gebühr von 265 EUR, die nunmehr mit zwei multipliziert werden muss (zweifacher Gebührensatz). So betragen die Gerichtskosten in diesem Fall 530 EUR.
Für einige Verfahren hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Parteien durch jeweils einen Anwalt vertreten werden müssen. So ist das zum Beispiel bei der Scheidung der Fall, wenn keine einvernehmliche Scheidung in Betracht kommt. Aber auch bei Verfahren vor dem Landgericht, das heißt bei allen Verfahren, deren Streitwert 5.000 Euro überschreitet, müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Die Partei, die in einem Anwaltsprozess ohne Anwalt zur mündlichen Gerichtsverhandlung erscheint, kann keine rechtswirksamen Handlungen vornehmen (Postulationsfähigkeit). Die nicht vertretene Partei wird so behandelt, als sei sie nicht da gewesen. Gegen diese Partei ergeht dann ein sogenanntes Versäumnisurteil.