Wohnung während der Trennung

Wenn sich das Ehepaar trennen will, stellt sich nicht selten die Frage, wer nun eigentlich in der gemeinsamen Ehewohnung wohnen bleiben darf.

Während der Trennungszeit haben beide Ehegatten das gleiche Recht, in der Wohnung zu bleiben, unabhängig davon, ob nur einer den Mietvertrag unterschrieben hat oder einer von beiden sogar Alleineigentümer der Wohnung ist.
Will einer der Ehegatten, dass die Trennungszeit in unterschiedlichen Wohnungen verlebt wird, so ist es an ihm, selbst auszuziehen.

Nur im Falle von häuslicher Gewalt ist es dem Opfer erlaubt unter Mithilfe der Polizei den Ehepartner rauszuwerfen.

Wohnung nach der Scheidung

Wenn das Paar geschieden ist und bis dahin in einer gemeinsamen Ehewohnung lebte, kommt bald die Frage auf, was mit dieser Wohnung nun passiert.

Problemlos läuft es ab, wenn beide eine andere Wohnung wollen, so wird die alte schlicht gekündigt. Ebenso unproblematisch ist es, wenn einer freiwillig auszieht und dem anderen die Wohnung überlässt – so muss sich dieser nur noch mit dem Vermieter darüber einig werden, das Mietverhältnis nun allein zu übernehmen.

Anders sieht es hingegen aus, wenn beide die Wohnung alleine behalten wollen. Lässt man es hier auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen, wird der Richter den Einzelfall betrachten und alle Umstände miteinander abwägen. Darunter fallen solche wie die Nähe zum Arbeitsplatz, bei wem leben die Kinder? usw. In aller Regel wird demjenigen die Wohnung zugesprochen, bei dem die Kinder leben. Das gilt übrigens auch dann, wenn der andere Alleinmieter oder gar Alleineigentümer der Wohnung ist. Derjenige, dem die Wohnung zugesprochen wurde, tritt dann in das bestehende Mietverhältnis ein oder, wenn der Ex-Ehepartner Eigentümer ist, kann von ihm verlangen, dort wohnen zu bleiben – zu einer ortsüblichen Miete. In diesem Fall besteht das Recht, in dem fremden Eigentum zu wohnen, aber nur auf eine bestimmte Zeit, beispielsweise bis die Kinder die Schule wechseln.

Zu beachten gilt hier die Ausschlussfrist: ist die Wohnungsfrage nicht während des Scheidungsverfahrens geregelt worden, kann dies nur innerhalb eines Jahres nach der Scheidung nachgeholt werden; anschließend kann dieses Recht nicht mehr geltend gemacht werden.

Streitwert bei Scheidung

Der Streitwert ist der Geldwert, den der Rechtsstreit vor Gericht hat. Bevor der Streit vor Gericht geht, wird dessen Wert als Gegenstandswert bezeichnet. In allen Streitigkeiten, die das Familienrecht betreffen – also insbesondere die Scheidung – spricht man nicht von Streitwert, sondern von Verfahrenswert – ein rein begrifflicher Unterschied. Korrekt muss es demnach heißen: Der Verfahrenswert der Scheidung.

Der Verfahrenswert ist für die Höhe der Rechtsanwaltskosten und der Gerichtsgebühren ausschlaggebend. Wie sich der Verfahrenswert auf die Kosten und Gebühren auswirkt, ist den entsprechenden Gesetzen zu entnehmen. Für die Rechtsanwaltskosten ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschlägig. Maßgeblich für ein Scheidungsverfahren ist hierbei die Anlage 3 zu § 13 Absatz 1 RVG.
Die Gerichtsgebühren bemessen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Im Scheidungsverfahren findet Anlage 2 zu § 28 Absatz 1 GKG Anwendung.

Wie sich der Verfahrenswert konkret berechnen kann, sehen Sie hier.

Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung

Kommt es zu einem Scheidungsverfahren, müssen entsprechende Verfahrens- und Anwaltskosten von den jeweiligen Beteiligten gezahlt werden.

Für den Fall, dass die Beteiligten dazu aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, können sie staatliche finanzielle Unterstützung in Form von Verfahrenskostenhilfe beim Gericht beantragen.
Handelt es sich nicht um Familiensachen oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wird die Verfahrenskostenhilfe auch als Prozesskostenhilfe bezeichnet, weil es dann nicht zu einem Verfahren, sondern zu einem Prozess kommt.

Der Antrag muss schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Gericht gestellt werden, bei dem das Scheidungsverfahren angestrebt wird.

Der Antrag beinhaltet:

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • den Scheidungsantrag
  • Nachweise über das Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen und sonstige Verbindlichkeiten des Antragstellers: Belege über das laufenden Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten. Sozialhilfe-, ALG I oder ALG II-Bescheid) Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen, Kredite und sonstigen Verpflichtungen) Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbücher, Lebensversicherungen etc.)
  • Personalausweiskopie bzw. Reisepasskopie

 

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hängt vorrangig von den Erfolgsaussichten des jeweiligen Verfahrens ab. Die Rechtsverfolgung darf dem Gericht nicht mutwillig erscheinen.
Der Scheidungsantrag hat dann ausreichend Aussicht auf Erfolg, wenn die Ehepartner bereits seit zwölf Monaten getrennt leben und dadurch die Erwartung begründet wird, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt werden kann. Vor Ablauf der zwölf Monate hat ein Scheidungsantrag nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn in der Person des anderen Ehepartners ein Grund gegeben ist, der einen besonderen Härtefall rechtfertigt.

In welcher Höhe die Verfahrenskosten bewilligt werden, hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Beteiligten ab. Bei der Berechnung werden dem Einkommen des Antragstellers die Ausgaben in Form von Steuern, Versicherungen, Miete etc. gegenübergestellt. Es werden darüber hinaus auch bestimmte Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder und die persönliche Lebensführung abgezogen.
Bleibt nach Abzug der Ausgaben und Freibeträge ein zur Verfügung stehendes Einkommen von weniger als 15€ übrig, wird die Verfahrenskostenhilfe ohne Rückzahlungspflicht gewährt. Liegt das einzusetzende Einkommen über 15€, muss die Verfahrenskostenhilfe in Raten zurückgezahlt werden. Die Dauer der Ratenzahlung darf jedoch 48 Monate nicht übersteigen, auch wenn bis dahin die Kosten noch nicht vollständig beglichen sind. Allerdings kann während der vier Jahre die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers überprüft werden. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers verbessert, kann er zur Rückzahlung verpflichtet werden.
Die Höhe der monatlichen Rate richtet sich nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens und wird anhand einer Tabelle vom Gericht bestimmt. Die zunächst vereinbarten Raten können auch nachträglich noch angepasst werden, wenn sich die finanzielle Situation des Beteiligten maßgeblich verändern sollte. Nach Prüfung der Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten bewilligt das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe und ordnet einen Rechtsanwalt bei.

Kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten des Verfahrens übernimmt. Das ist auch der Fall, wenn gegen den gut verdienenden Ehepartner ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht und er deshalb für die Kosten aufkommen muss.

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist die rechtliche Bindung zweier gleichgeschlechtlicher Partner. Sie ist mittlerweile der Ehe rechtlich nahezu gleichgestellt. So sind auch die Regelungen der Ehescheidung auf die Lebenspartnerschaft anwendbar, allerdings spricht man hier nicht von Scheidung, sondern von Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Kosten der Scheidung

Die Kosten der Scheidung ergeben sich aus der Zusammenrechnung der Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. Diesen liegt jeweils der Gegenstandswert zugrunde, der sich wie folgt berechnet:

Hinweis: Um die Berechnungsweise zu veranschaulichen, machen wir dies an einem Beispiel deutlich, bei dem der Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro erzielt und die Ehefrau 1.500 Euro; das Ehepaar ist gesetzlich rentenversicherungspflichtig und hat zwei Kinder.

1. Gegenstandswert

Monatliches Nettoeinkommen Ehemann x 3: 1.200 Euro x 3 = 3.600 Euro
+
Monatliches Nettoeinkommen Ehefrau x 3: 1.500 Euro x 3 = 4.500 Euro

Kinder werden mit je 250 Euro einkommensmindernd berücksichtigt = 500 Euro

+
Wert des Versorgungsausgleiches (je Rentenanwartschaft 10 % = 20 %)
=
Gegenstandswert: 9.120 Euro

2. Rechtsanwaltskosten

Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 (bei Scheidungen 2,5-facher Gebührensatz): 1215 Euro
+
20 Euro Auslagenpauschale
+
19 % Umsatzsteuer
=
RA-Kosten: 1469,65 Euro

3. Gerichtskosten

Gerichtskosten bemessen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG); Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 (bei Scheidungen 2-facher Gebührensatz): 362 Euro

Gesamtkosten: 1831,65 Euro

Hinweis: Die Berechnung ist stark vereinfacht. Besitzt einer der Ehegatten ein Vermögen über 30.000 Euro, erhöht dies den Gegenstandswert. Handelt es sich bei den Ehegatten nicht um Arbeitnehmer, sondern um Selbständige, ändert sich die Berechnungsweise.

Kindesunterhalt bei Scheidung

Die Höhe des Unterhalts für Kinder bemisst sich nach festgelegten Beitragssätzen wie zum Beispiel der Düsseldorfer Tabelle.
Zu unterscheiden gilt hier zwischen Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder.

Minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder haben fast immer einen Unterhaltsanspruch. Es ist die strengste Form des Unterhalts, weil der Unterhaltsverpflichtete sogar verschärft erwerbspflichtig ist, das heißt, er muss alles ihm zumutbare tun, um den notwendigen Unterhalt für das Kind zu beschaffen.

Volljährige Kinder

Ab dem 18. Geburtstag tritt die Volljährigkeit ein und das Kind unterliegt fortan dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Das heißt, das Kind muss für seinen Unterhalt von nun an selbst sorgen. Es sei denn, das Kind ist noch unter 21, befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt im Haushalt der Eltern. In diesem Fall wird das Kind rechtlich wie ein Minderjähriger behandelt, sodass für die unterhaltspflichtigen Eltern weiter die verschärfte Erwerbsobliegenheit gilt. Treffen die genannten Voraussetzungen nicht zu, sind die Unterhaltspflichtigen nicht mehr verschärft erwerbspflichtig, für sie gilt dann ein Selbstbehalt von 1.200 Euro.

Getrenntleben

Ein Jahr voneinander getrennt zu leben ist die Voraussetzung dafür, sich scheiden lassen zu können – dieses Jahr bezeichnet man auch als das Trennungsjahr. Getrenntleben bedeutet, dass die häusliche Gemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und mindestens ein Ehegatte diese nicht mehr herzustellen gewillt ist, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ehegatten ablehnt.

Ein Getrenntleben liegt in der Regel unzweifelhaft vor, wenn die Ehepartner jeweils unabhängig vom anderen in einer eigenen Wohnung leben. Häufig kommt es aber vor, dass die Eheleute trotz des gemeinsamen Scheidungswunsches in einer Wohnung leben. In diesem Fall ist ein Getrenntleben gegeben, wenn sie „getrennt von Tisch und Bett“ leben. Das heißt zum Beispiel, sie kochen nicht mehr füreinander, essen nicht mehr miteinander und schlafen in getrennten Betten.

Das Trennungsjahr wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Ehegatten die häusliche Gemeinschaft für kurze Zeit wiederhergestellt haben, um sich zu versöhnen. Das klassische Beispiel ist der gemeinsame Urlaub innerhalb des Trennungsjahres, wenn er der gemeinsamen Betreuung der Kinder gewidmet ist.

Anwaltskosten bei Scheidung

Die Anwaltskosten sind grundsätzlich frei verhandelbar, dürfen aber die gesetzlichen Mindestvorgaben (Gebühren) nicht unterschreiten. Vereinbart werden kann mit dem Anwalt ein Pauschalpreis für das gesamte Scheidungsverfahren, ein fester Stundensatz oder ein Gebührensatz, der den gesetzlich vorgegebenen Rahmen einhalten oder überschreiten muss.

Die gesetzlichen Gebühren der Anwaltstätigkeit ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für das Scheidungsverfahren gilt hier die Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 RVG. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verfahrenswert.

Bsp. Ehepaar mit einem Kind: Ehefrau verdient 2.000 Euro monatlich netto, der Ehemann 1.000 Euro netto; beide sind Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtig

Berechnung des Verfahrenswertes

Nettoeinkommen Ehefrau x 3 = 6.000 Euro
+
Nettoeinkommen Ehemann x 3 = 3.000 Euro

Pro Kind werden 250 Euro abgezogen = 250 Euro
+
Wert des Versorgungsausgleichs (je Anwartschaft 10 %) = 20 %
=
Verfahrenswert: 10.500 Euro

Berechnung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren

Gebühr nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG: 526 Euro

Bei der Scheidung wird die 2,5-fache Gebühr erhoben, also 526 Euro x 2,5 = 1.315 Euro
+
Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro
+
Umsatzsteuer 19 %
=
Rechtsanwaltskosten: 1.588,65 Euro

Achtung:Das ist nur ein Beispiel zur Veranschaulichung und um dieses Zwecks willen vereinfacht. Im Falle der beruflichen Selbständigkeit ergibt sich eine abweichende Berechnungsweise der Einkommen. Ein Vermögen von über 30.000 Euro erhöht den Verfahrenswert.

Leistungsfähigkeit und Unterhalt

Ob jemand leistungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob er genügend Einkommen und/oder Vermögen besitzt. In einigen Fällen kommt es nicht nur darauf an, welches Einkommen tatsächlich erzielt wird, sondern auch darauf, welches Einkommen erzielt werden könnte (fiktives Einkommen). Wer unterhaltspflichtig ist und unter zumutbarer Anstrengung mehr Einkommen erzielen könnte, als er es derzeit tut, dem kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Auf dieser Grundlage wird dann die Leistungsfähigkeit ermittelt.

Der Unterhaltsverpflichtete kann auch verpflichtet sein, sein Vermögen einzusetzen, um den Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Das Vermögen setzt sich zusammen aus dem Vermögen an sich (Vermögensstamm) sowie die daraus erzielten Erträge (z.B. Zinsen). Zinseinnahmen sind wie gewöhnliches Einkommen anzusehen und daher immer für Unterhaltszahlungen einzubringen.

Anders verhält es sich mit dem Vermögensstamm:

  • Für den Unterhalt minderjähriger Kinder muss der Verpflichtete immer sein Vermögen angreifen, wobei die Kinder ihr eigenes Vermögen nicht antasten müssen.
  • Volljährige Kinder hingegen müssen ihr eigenes Vermögen bis zu einem gewissen Schönvermögen einsetzen. Die gegenüber volljährigen Kindern zum Unterhalt Verpflichteten müssen zwar grundsätzlich ihr Vermögen einsetzen, allerdings nur insoweit, als sie ihren eigenen Lebensunterhalt und ihre Altersvorsorge nicht gefährden.
  • Bei der Unterhaltspflicht unter Ehegatten braucht der Verpflichtete sein Vermögen nicht zu verwenden, wenn dies unwirtschaftlich oder unbillig ist.
  • Beim Trennungsunterhalt kommt der Einsatz des Vermögensstammes nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Die Grenzen der Leistungen finden sich einerseits im Selbstbehalt des Verpflichteten sowie im ehelichen Lebensstandard des Ehepaares:

Der Verpflichtete ist nur insoweit zur Unterhaltsleistung verpflichtet, als er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht gefährdet – dies darf er für sich selbst behalten (Selbstbehalt).

Das Maximum der Forderungshöhe bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also danach, welchen Lebensstandard das Ehepaar in der funktionierenden Ehe hatte.