Leistungsfähigkeit und Unterhalt
Ob jemand leistungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob er genügend Einkommen und/oder Vermögen besitzt. In einigen Fällen kommt es nicht nur darauf an, welches Einkommen tatsächlich erzielt wird, sondern auch darauf, welches Einkommen erzielt werden könnte (fiktives Einkommen). Wer unterhaltspflichtig ist und unter zumutbarer Anstrengung mehr Einkommen erzielen könnte, als er es derzeit tut, dem kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Auf dieser Grundlage wird dann die Leistungsfähigkeit ermittelt.
Der Unterhaltsverpflichtete kann auch verpflichtet sein, sein Vermögen einzusetzen, um den Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Das Vermögen setzt sich zusammen aus dem Vermögen an sich (Vermögensstamm) sowie die daraus erzielten Erträge (z.B. Zinsen). Zinseinnahmen sind wie gewöhnliches Einkommen anzusehen und daher immer für Unterhaltszahlungen einzubringen.
Anders verhält es sich mit dem Vermögensstamm:
- Für den Unterhalt minderjähriger Kinder muss der Verpflichtete immer sein Vermögen angreifen, wobei die Kinder ihr eigenes Vermögen nicht antasten müssen.
- Volljährige Kinder hingegen müssen ihr eigenes Vermögen bis zu einem gewissen Schönvermögen einsetzen. Die gegenüber volljährigen Kindern zum Unterhalt Verpflichteten müssen zwar grundsätzlich ihr Vermögen einsetzen, allerdings nur insoweit, als sie ihren eigenen Lebensunterhalt und ihre Altersvorsorge nicht gefährden.
- Bei der Unterhaltspflicht unter Ehegatten braucht der Verpflichtete sein Vermögen nicht zu verwenden, wenn dies unwirtschaftlich oder unbillig ist.
- Beim Trennungsunterhalt kommt der Einsatz des Vermögensstammes nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Die Grenzen der Leistungen finden sich einerseits im Selbstbehalt des Verpflichteten sowie im ehelichen Lebensstandard des Ehepaares:
Der Verpflichtete ist nur insoweit zur Unterhaltsleistung verpflichtet, als er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht gefährdet – dies darf er für sich selbst behalten (Selbstbehalt).
Das Maximum der Forderungshöhe bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also danach, welchen Lebensstandard das Ehepaar in der funktionierenden Ehe hatte.