Kosten der Scheidung
Die Kosten der Scheidung ergeben sich aus der Zusammenrechnung der Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. Diesen liegt jeweils der Gegenstandswert zugrunde, der sich wie folgt berechnet:
Hinweis: Um die Berechnungsweise zu veranschaulichen, machen wir dies an einem Beispiel deutlich, bei dem der Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro erzielt und die Ehefrau 1.500 Euro; das Ehepaar ist gesetzlich rentenversicherungspflichtig und hat zwei Kinder.
1. Gegenstandswert
Monatliches Nettoeinkommen Ehemann x 3: 1.200 Euro x 3 = 3.600 Euro
+
Monatliches Nettoeinkommen Ehefrau x 3: 1.500 Euro x 3 = 4.500 Euro
–
Kinder werden mit je 250 Euro einkommensmindernd berücksichtigt = 500 Euro
+
Wert des Versorgungsausgleiches (je Rentenanwartschaft 10 % = 20 %)
=
Gegenstandswert: 9.120 Euro
2. Rechtsanwaltskosten
Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 (bei Scheidungen 2,5-facher Gebührensatz): 1215 Euro
+
20 Euro Auslagenpauschale
+
19 % Umsatzsteuer
=
RA-Kosten: 1469,65 Euro
3. Gerichtskosten
Gerichtskosten bemessen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG); Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 (bei Scheidungen 2-facher Gebührensatz): 362 Euro
Gesamtkosten: 1831,65 Euro
Hinweis: Die Berechnung ist stark vereinfacht. Besitzt einer der Ehegatten ein Vermögen über 30.000 Euro, erhöht dies den Gegenstandswert. Handelt es sich bei den Ehegatten nicht um Arbeitnehmer, sondern um Selbständige, ändert sich die Berechnungsweise.