Anfangsvermögen im Scheidungsverfahren
Unter dem Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, das ein Ehegatte vor Eheschließung erwirtschaftet hat und nun mit in die Ehe bringt.
Beispiel: Der Ehemann ist Eigentümer eines Hauses im Wert von 100.000 Euro, ihm gehören noch ein Auto (15.000 Euro) und eine als Geldanlage gedachte kapitalbildende Lebensversicherung (20.000 Euro). Somit bringt er 135.000 Euro als Anfangsvermögen mit in die Ehe.
Grundsätzlich alles, was dem Ehegatten in der Ehezeit an Vermögen zuwächst, wird als Zugewinn bezeichnet. Allerdings gibt es davon Ausnahmen, die nicht dem Zugewinn, sondern dem Anfangsvermögen zugeordnet werden, obwohl das Vermögen innerhalb der Ehezeit erzielt wurde.
Dies ist zum Beispiel bei Schenkungen und Erbschaften der Fall, weil diese Vermögenswerte „höchstpersönlicher Art“ sind, das heißt, sie wurden in erster Linie nur dem Empfänger zugewendet.
Zum anderen zielt der Zugewinnausgleich ja darauf ab, beide Ehegatten an gemeinsam erworbenen Vermögen gleichmäßig teilzuhaben. Schenkungen und Erbschaften fallen aber nicht unter den gemeinsamen Erwerb.