Um Prozesskostenhilfe (in Zusammenhang mit einer Scheidung wird diese Verfahrenskostenhilfe genannt) zu bekommen, muss ein Antrag beim Gericht eingereicht werden. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe vorliegen:
- der Antragsteller kann aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Situation die Gerichts- und Anwaltskosten nicht bezahlen und
- nach Einschätzung des Gerichts bestehen für den Antragssteller nicht nur geringe Aussichten, den angestrebten Prozess zu gewinnen.
Prozesskostenhilfe bekommt nicht, wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die für den Prozess aufkommen muss. Ferner bekommt keine Verfahrenskostenhilfe, wer berechtigt ist, Unterhalt vom Ehegatten oder den Eltern zu fordern – hier müsste also der Unterhaltsverpflichtete für die Verfahrenskosten aufkommen.
Was passiert, wenn ich das Verfahren verliere?
Bei einer Scheidung kann das Verfahren nicht „verloren“ werden. Anders hingegen ist es beispielsweise bei einem Verfahren, bei dem es um Unterhalt, Zugewinnausgleich usw. geht. Wer das Verfahren verliert, muss der siegenden Partei in aller Regel die Kosten des Verfahrens erstatten, unabhängig davon, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wurde oder nicht. Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nur auf die eigenen Verfahrenskosten, die des Gegners müssen im Falle des Verlierens aus eigener Tasche getragen werden.
Was passiert, wenn ich Prozesskostenhilfe bekomme, sich später meine finanzielle Situation aber verbessert?
Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse verbessern, müssen Sie dies dem Gericht mitteilen. Daraufhin kann das Gericht Sie auch nachträglich auffordern, die Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen. Umgekehrt gilt: wenn sich Ihre Lage wesentlich verschlechtert, können die vom Gericht festgesetzten Raten herabgesetzt werden.
Achtung: Wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, muss der Antragssteller selbst für Gerichtskosten und Anwaltskosten aufkommen, das gilt auch für die Kosten, die schon vor der Entscheidung über den Antrag entstanden sind.