Gerichtskosten
Die Gerichtskosten – auch Prozesskosten genannt – richten sich bei einem Scheidungsverfahren wie auch die Anwaltskosten nach dem Verfahrenswert. Im Gerichtskostengesetz (Anlage 2 zu § 28 Absatz 1 GKG) ist dem jeweiligen Verfahrenswert eine entsprechende Gebühr zugeordnet. Für die Scheidung hat der Gesetzgeber den zweifachen Gebührensatz vorgesehen.
Beispiel für die Berechnung der Gerichtskosten bei einem Verfahrenswert von 16.800 EUR: Diesem Verfahrenswert entspricht laut Anlage 2 zu § 28 Absatz 1 GKG eine Gebühr von 265 EUR, die nunmehr mit zwei multipliziert werden muss (zweifacher Gebührensatz). So betragen die Gerichtskosten in diesem Fall 530 EUR.